Früher kannte man Klimaanlagen in Deutschland vor allen Dingen aus Kaufhäusern und Restaurants. Dann wurde die Klimaanlage im Pkw serienmäßig. Im Urlaub bestehen viele darauf, dass das Hotelzimmer oder die Ferienwohnung eine Klimaanlage vorweisen können muss – immerhin möchte man im Sommerurlaub nicht auch noch in den eigenen vier Wänden schwitzen.
Doch mit der zunehmenden Veränderung der klimatischen Bedingungen in Deutschland und den immer öfter wiederkehrenden Hitzeperioden im Sommer hierzulande hat die Klimaanlage auch in immer mehr Privathaushalten Einzug gehalten.
Tatsächlich bietet eine klassische Klimaanlage vor allem im Sommer einen enormen Luxus – und ist gut für das eigene Wohlbefinden. Denn eine konstante Raumtemperatur, die um die 22 Grad liegt, ist für den menschlichen Körper deutlich leichter und besser zu verarbeiten als Temperaturen jenseits der 30 Grad und mehr, wie wir sie in den letzten Sommern in Deutschland bereits erlebt haben.
Vor allem des nachts, wenn sich die Innenräume kaum noch richtig abkühlen, kann eine auf rund 18 Grad eingestellte Klimaanlage einen guten und ruhigen Schlaf bescheren – eine Grundvoraussetzung dafür, dass Sie am nächsten Tag wieder ausgeruht und fit aufstehen und in den Tag starten können.
Doch so beliebt die verschiedensten Klimaanlagen auch sind – immerhin gibt es eine Reihe verschiedener Modelle, die für unterschiedliche Nutzungsanforderung optimal geeignet sind – mit dem Betreiben einer Klimaanlage sind auch ein paar Verpflichtungen verbunden. Leider ist das ein Faktor, auf den beim Kauf einer Klimaanlage oftmals nicht unbedingt als Erstes hingewiesen wird. Daher haben wir von Raumklima.net hier einmal ein paar wichtige Faktoren für Sie zusammengetragen.
Welche Gesetze gibt es?
Konkret geregelt sind die meisten Pflichten für die Betreiber von Klimaanlagen in entsprechenden EU-Richtlinien. Es gibt in Deutschland inzwischen allerdings auch eine entsprechende Rechtsnorm, die einige diese EU-Richtlinien in deutsches Recht gegossen hat. Generell sind aber auch EU-Richtlinien für den Deutschen Verbraucher bindend – immerhin ist Deutschland ein EU-Staat und EU-Recht gilt als höherwertige Rechtsnorm als das jeweilige Landesrecht.
Die wichtigste in Deutschland geltende Rechtsnorm zu diesem Thema ist die „Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase“, kurz ChemKlimaschutzV genannt. Sie regelt, wie sichergestellt werden soll, dass möglichst kein Austritt entsprechender Gase in die Umwelt erfolgt bzw. wie diese Austritte so niedrig wie möglich gehalten werden sollen. Daneben haben die folgenden EU-Verordnungen Gültigkeit:
- EU-Verordnung 1005/2009
- EU-Verordnung 517/2014
Die EU-Verordnung 517/2014 ist dabei die aktuellere Rechtsnorm. Während die ChemKlimaschutzV sich um generelle Regelungen rund um das Thema entweichen von entsprechenden Treibhausgasen dreht, ist in den beiden oben genannten EU-Verordnungen vor allem das Thema Dichtigkeitsprüfung relevant.
Achtung – die Dichtheitsprüfung bringt einige Vorteile
Sie ist rechtlich verpflichtend – zumindest für eine ganze Reihe von Klimaanlagenbetreiber. Doch auch wenn Sie nicht zu dem Kreis derjenigen gehören sollten, für die eine Dichtheitsprüfung zur regelmäßigen Pflicht gehört, sollten Sie sich trotzdem immer mal wieder mit diesem Thema befassen. Denn nur wenn eine Klimaanlage wirklich dicht ist und die verwendeten Kältemittel nicht austreten und so verloren gehen, kann das Klimagerät auch wirklich optimal seinen Dienst tun. Andernfalls kann schnell hoher Stromverbrauch entstehen, ohne dass dadurch ein echter positiver Effekt eintreten würde.
Vor allem mit der neueren EU-Verordnung 517/2014 hat sich übrigens der Kreis der Klimaanlagenbetreiber, die einer Prüfpflicht unterliegen, deutlich erweitert. So galt früher das Gewicht an genutztem Kühlmittel als maßgebend für die Frage, ob eine Prüfpflicht gegeben ist oder eben nicht. Mit der neuen Verordnung ist die EU dazu übergegangen, das CO2-Äquivalent des jeweiligen Kältemittels als maßgebend zu betrachten.
Früher lag die Schwelle zur Prüfpflicht bei 3 kg Kühlmittel. War diese Menge überschritten, musste eine regelmäßige Prüfung erfolgen. Heute liegt die Schwelle bei 5t CO2 Äquivalent. Auch wenn das auf den ersten Blick nach mehr klingt, ist es tatsächlich weniger. Denn – abhängig von dem genutzten Kältemittel – kann eine Klimaanlage jetzt auch schon mit deutlich weniger als 3 kg Kältemittel prüfpflichtig werden. Bei anderen gängigen Kühlmitteln wie dem in vielen Klima-Splitgeräten in privaten Haushalten eingesetzten R32 beispielsweise beginnt die Prüfpflicht durch die neue Berechnung erst bei einem deutlich höheren Gesamtgewicht des eingesetzten Kühlmittels.
Eine Umrechnungstabelle für einige Kühlmittel hat das Umwelt Bundesamt auf seinen Seiten für Sie bereitgestellt.
Tipp
Eine weitere wichtige Regelung der EU-Verordnung 517/2014 ist beispielsweise die, dass eine Klimaanlage nur von einem zertifizierten Fachbetrieb eingebaut werden darf. So wie der Einbau nur von einem zertifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden darf, muss auch die jeweilige Dichtigkeitsprüfung der Klimaanlage von einem solchen zertifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden. Zertifizierungsstellen wie die DIN-Gost TÜV in Berlin und Brandenburg etwa bieten auch ihre Dienstleistungen im Hinblick auf Zertifizierung, Registrierung und Zulassung von Produkten, die insbesondere in die Russische Föderation und Staaten der GUS exportiert werden.
Die Prüffristen für Kälteanlagen
Für die Klimaanlagen Dichtigkeitsprüfung gibt es verschiedene mögliche Fristen. Diese sind in erster Linie abhängig davon, wie viel Kühlmittel in der Klimaanlage zum Einsatz kommt bzw. welches CO2 Äquivalent dieses Kühlmittel in der Berechnung zum Tragen bringt. Hierbei gelten die folgenden Abstufungen:
- 5t – 49,99t CO2 Äquivalent – eine Dichtigkeitsprüfung der Klimaanlage muss alle 12 Monate erfolgen
- 50 t – 499,99t CO2 Äquivalent – eine Dichtigkeitsprüfung der Klimaanlage muss alle 6 Monate erfolgen
- Ab 500t CO2 Äquivalent – eine Dichtigkeitsprüfung der Klimaanlage muss alle 3 Monate erfolgen
Wenn Sie in Ihrer Klimaanlage über ein von einem Fachbetrieb verbautes Leckage Erkennungssystem (LES) verfügen, verdoppelt sich die jeweilige Frist.
Fazit
Wenn Sie Ihre Klimaanlage von einem Fachmann verbauen lassen, lassen Sie ihn im besten Fall direkt prüfen, inwieweit Ihre Klimaanlage einer Pflicht zur Dichtigkeitsprüfung unterliegt und in welchen Abständen diese Pflicht wahrgenommen werden muss. Die meisten Fachbetriebe stehen Ihnen gern unterstützend zur Seite, zum Beispiel indem Sie sie bei Bedarf an die anstehenden Prüftermine erinnern oder Sie direkt mit einem Leckage Erkennungssystem versorgen, um die notwendigen Fristen so weit wie möglich zu gestalten.